Satzung des Golf- und Landclub Schloss Liebenstein e.V.

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Golf- und Landclub Schloss Liebenstein e.V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in Neckarwestheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

  1. ist die Pflege und Förderung des Amateurgolfsports.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, der Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Teilnahme an Verbandswettspielen und die Ausrichtung von Wettspielen. Der Verein erstellt und unterhält die hierfür erforderlichen Anlagen. Er schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und fördert den freundschaftlichen Verkehr der Mitglieder untereinander. Er lässt es sich besonders angelegen sein, die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern und sie für den Golfsport zu interessieren.
  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. ordentlicheMitglieder,
    2. jugendliche Mitglieder,
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder,
    5. Gastmitglieder,
    6. Mitglieder auf Zeit.
  2. Für sie gelten die folgenden Bestimmungen:
    1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport aktiv betreiben. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das aktive und passive Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung ab 1. Januar des Folgejahres fördernde Mitglieder werden.
    2. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung befinden, sofern sie nicht über ein eigenes steuerpflichtiges Einkommen verfügen und entsprechende Nachweise jährlich bis spätestens 30. April beibringen. Ein jugendliches Mitglied hat bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung seiner Jugendmitgliedschaft Anspruch auf Aufnahme als ordentliches Mitglied, wenn es einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richtet.
    3. Fördernde Mitglieder sind Körperschaften oder Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport nicht aktiv betreiben, aber unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder, die zuvor ordentliche Mitglieder waren, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung ab 1. Januar des Folgejahres wieder ordentliche Mitglieder werden, ohne Aufnahmegebühren und Investitionsbeiträge zu bezahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie alle von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen nachentrichten, die sie bei durchgehender ordentlicher Mitgliedschaft hätten bezahlen müssen.
    4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte eines ordentlichen Mitgliedes und sind von den Zahlungen des Mitgliedsbeitrages auf Lebenszeit befreit.
    5. Ordentliche Mitglieder eines deutschen oder ausländischen Golfclubs können Gastmitglieder werden. Die Dauer der Gastmitgliedschaft ist auf ein Jahr beschränkt, kann jedoch vom Vorstand beliebig oft um ein Jahr verlängert werden.
    6. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder auf Zeit aufgenommen werden. Über eine eventuelle Anrechnung geleisteter Zahlungen auf die Aufnahmegebühr oder den Investitionsbeitrag für den Fall der Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.
  3. Alle Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Fördernde Mitglieder haben jedoch kein Spielrecht.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, die sich für den Golfsport interessiert und die vom Vorstand festgesetzten Voraussetzungen erfüllt.
  2. Anträge auf Erwerb einer Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet
    1. durchTod,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. mit dem Wegfall der Voraussetzungen der Jugendmitgliedschaft,
    5. bei Gastmitgliedern und Mitgliedern auf Zeit mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraumes der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt eines Mitglieds muss durch schriftliche Kündigung erfolgen. Sie ist nur zulässig auf den Schluss eines Kalenderjahres und muss dem Vorstand bis spätestens 30. September zugegangen sein. Der Austritt befreit nicht von der Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schwerwiegend gegen diese Satzung oder andere Ordnungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört, verstößt, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,
    2. sich trotz Verwarnung durch den Vorstand fortgesetzt unsportlich oder unehrenhaft oder unkameradschaftlich verhält,
    3. trotz schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit fälligen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand bleibt.

Vor einem Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbescheid ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Der Betroffene kann gegen den Ausschlussbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde, die keine aufschiebende Wirkung hat, entscheidet der Ehrenrat unter Ausschluss des Rechtsweges abschließend. Die Pflicht zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Investitionsbeiträge und Umlagen wird durch den Ausschluss nicht berührt.

§6

Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ehrenrat.

§7

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss jederzeit stattfinden, wenn
    1. der Vorstand dies beschließt,
    2. mindestens ein Drittel des Ehrenrates oder
    3. mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies in einem schriftlichen Gesuch an den Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen und die entsprechenden Punkte hierfür angeben. Aus ein und demselben Grund kann die Einberufung nicht zweimal verlangt werden.
  3. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Einladung der Mitglieder in Textform gemäß § 126 b BGB. An die Mitglieder, die dem Vorstand direkt oder über die Geschäftsstelle des Vereins durch Mitteilung ihrer E-Mail-Anschrift zu erkennen gegeben haben, dass sie mit einer telekommunikativen Übermittlung der Einladung einverstanden sind, erfolgt die Einladung auf diesem Weg, an die übrigen Mitglieder schriftlich an deren letztbekannte Anschrift. Zwischen dem Tag der Aufgabe der schriftlichen Einladung beim Briefzusteller (z. B. Post) bzw. dem Tag ihrer telekommunikativen Übermittlung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 10 Kalendertage liegen.
  4. In der Einladung sind sämtliche Punkte der Tagesordnung anzugeben. In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
    1. Geschäftsbericht des Präsidenten,
    2. Geschäftsbericht des Vorstandsmitglieds für Finanzangelegenheiten und Vorlage des Haushaltsvoranschlages,
    3. Geschäftsbericht des Vorstandsmitglieds für den Sportbetrieb,
    4. BerichtderKassenprüfer,
    5. EntlastungdesVorstandes,
    6. Neuwahl des Vorstandes, soweit diese ansteht,
    7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, insbesondere Genehmigung von Investitionsausgaben, die im Einzelfall den Betrag von € 30.000,00 übersteigen, soweit es sich nicht um nicht vorhersehbare dringende Ersatzbeschaffungen im laufenden Geschäftsbetrieb handelt.
    8. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Gastmitglieder und Mitglieder auf Zeit.
    9. Beschlussfassung über die Festsetzung einer Umlage, soweit eine solche vorgesehen ist,
    10. Beschlussfassung über einen Verzehrbon, soweit ein solcher vorgesehen ist,
    11. Wahl der Kassenprüfer,
    12. Wahl des Ehrenrates, soweit diese ansteht,
    13. Satzungsänderungen, falls Anträge vorliegen; der Wortlaut der Anträge auf Satzungsänderungen muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung schriftlich übermittelt werden,
    14. Verschiedenes.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder und fünfzig der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschluss-unfähig, ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die spätestens 8 Wochen nach der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung stattfinden muss. Die neue Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Vorstandes und die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht stehen jedoch nur ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Mitgliedern auf Zeit zu. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nicht übertragbar.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nicht anderweitig bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  8. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht und vom Vorstand den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich bekanntgegeben werden.
  9. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Der Versammlungsleiter kann die Versammlungsleitung für einzelne Tagesordnungspunkte einem anderen Vorstandsmitglied oder einem in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglied übertragen.
  10. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  12. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Die Einberufung hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung zu erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. demPräsidenten,
    2. dem Vizepräsidenten,
    3. dem Vorstandsmitglied für Rechts- und Personalangelegenheiten,
    4. dem Vorstandsmitglied für Finanzangelegenheiten,
    5. dem Vorstandsmitglied für den Sportbetrieb,
    6. dem Vorstandsmitglied für die Jugendförderung,
    7. dem Vorstandsmitgliedfür Platzangelegenheiten,
    8. dem Vorstandsmitglied für Bau-undGastronomieangelegenheiten,
    9. dem Vorstandsmitglied für gesellschaftliche Veranstaltungen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar in der Weise, dass die unter vorstehender Ziffer 1 a, c, e, g und i genannten Vorstandsmitglieder in den Kalenderjahren mit ungerader Benennung und die unter vorstehender Ziffer 1 b, d, f und h genannten Vorstandsmitglieder in den Kalenderjahren mit gerader Benennung gewählt werden. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein entsprechendes neues Vorstandsmitglied gewählt ist.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann für zwei der vorgenannten Ämter gewählt werden, der Präsident aber nicht für das Amt des Vizepräsidenten, der Vizepräsident nicht für das Amt des Präsidenten.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, wird es durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt.
  5. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehren-mitglieder oder Mitglieder auf Zeit sein.
  6. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er trifft seine Entscheidungen in formlos vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten einberufenen Sitzungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand kann die Abwicklungen der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer übertragen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.
  8. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes üben je einzeln das Hausrecht auf der gesamten Anlage des Vereins aus.
  10. Der Vorstand beruft die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabe-ausschusses für die Dauer von je zwei Jahren. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.

§9

Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus den Ehrenmitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Scheidet ein Mitglied während eines Geschäftsjahres aus, wird es durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt.
  2. Der Ehrenrat berät den Vorstand auf dessen Ersuchen in wichtigen Fragen.
  3. Der Ehrenrat entscheidet über
    1. Beschwerden der Mitglieder gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung und
    2. Ehrenstreitigkeiten und Differenzen zwischen Mitgliedern.
  4. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§10

Mitgliedsbeiträge

  1. Der von den ordentlichen Mitgliedern, den jugendlichen Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern, den Gastmitgliedern und den Mitgliedern auf Zeit zu zahlende Beitrag wird jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Bis zur Beschlussfassung über neue Beiträge bleiben die zuletzt von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge wirksam.
  2. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Festsetzung einer von den ordentlichen Mitgliedern und den Mitgliedern auf Zeit neben dem Beitrag zu entrichtenden Umlage beschließen, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen darf. Voraussetzung und Maßstab für eine Umlage ist die Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.
  3. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen von jedem ordentlichen Mitglied, jedem Gastmitglied und jedem Mitglied auf Zeit zu bezahlenden Verzehrbon für die Gastronomie des Vereins-Clubhauses beschließen, der den Betrag von € 150,-- pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf.
  4. Beiträge, Umlagen und Verzehrbons sind innerhalb von vier Wochen nach Zahlungsaufforderung durch den Verein zur Zahlung fällig. Die Spielberechtigung kann von der Zahlung des Beitrages, der Umlagen und des Verzehrbons abhängig gemacht werden.
  5. Erfolgt die Aufnahme in den Verein nach dem 30. Juni eines Jahres, ist für dieses Jahr nur der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  6. Über die Höhe einer Aufnahmegebühr und eines Investitionsbeitrages für neu eintretende ordentliche Mitglieder und Mitglieder auf Zeit entscheidet der Vorstand.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen auf Antrag eines Mitglieds den Mitgliedsbeitrag oder eine Umlage zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

§11

Veröffentlichungen

Vereinsrechtliche Veröffentlichungen des Vereins erfolgen, soweit erforderlich, in der "Heilbronner Stimme".

§12

Datenspeicherung

Der Verein ist berechtigt, die persönlichen Daten der Mitglieder zu vereinsinternen Zwecken zu speichern und zu verarbeiten bzw. speichern und verarbeiten zu lassen.

Stand 18. Februar 2020